Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Anwendbarkeit

1.1. Für das Vertragsverhältnis zwischen Willy Reynders Tuinarchitectuur nv, mit Sitz in 3580 Beringen, Everselstraat 110, VAT BE 0450.151.858 ("WRTA") und dem Käufer ("Käufer") gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Mit der Bestellung akzeptiert der Käufer die Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss aller anderen Bestimmungen, denen WRTA nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für jeden Verkauf und jede Lieferung und ganz allgemein für alle von WRTA vermarkteten Dienstleistungen und Produkte. Der Käufer erkennt an, dass er auf seine allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen verzichtet.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von WRTA gelten immer, es sei denn, sie stehen nicht im Widerspruch zu den besonderen Geschäftsbedingungen von WRTA.

1.2. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt grundsätzlich zustande, sobald der Käufer WRTA innerhalb der Gültigkeitsdauer eine Kopie des von ihm unterzeichneten Angebots- oder Bestellformulars zur Genehmigung zusendet.

Der Vertrag gilt als stillschweigend geschlossen, wenn WRTA die vom Käufer verlangte Leistung ohne Widerspruch begonnen hat.

1.4. Der Vertrag gilt als am Sitz von WRTA geschlossen.

 

  1. Preise

2.1.  Die im Angebot genannten Preise werden nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Tarifen bestimmt und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots geltenden Rohstoffpreise, Löhne, Gebühren, Transportkosten und sonstigen Kosten festgelegt.

Mehrwertsteuer, Steuern, Kosten, Gebühren und alle Steuern (einschließlich der neuen Steuern, die während der Ausführung des Vertrags anwendbar werden) gehen zu Lasten des Käufers.

2.2. Der in Bezug auf einen Auftrag vereinbarte Preis bindet WRTA nicht für nachfolgende Aufträge.

 

  1. Lieferung und Ausführung

3.1. Die angegebenen Liefer- und Ausführungsfristen dienen lediglich als Anhaltspunkte und sind nicht verbindlich. Verspätungen können nicht zu einem Vertragsbruch, einer Entschädigung oder einer anderen Form der Haftung seitens der WRTA führen.

3.2. Die Abnahme der Produkte und/oder Arbeiten gilt mit der Bereitstellung oder Inbetriebnahme durch den Käufer als erfolgt.

 

  1. Rechnungsstellung und Zahlung

Alle Rechnungen sind in bar ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung der Rechnungen von WRTA werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung durch WRTA Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Jahr berechnet. Die geschuldeten Beträge erhöhen sich um 10% als pauschale Vertragsstrafe mit einem Mindestbetrag von 125 €.

Bei Strafe des Widerrufs muss der Protest gegen die Rechnungen von WRTA innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum erfolgen.

Bei Zahlungsverzug sind alle nicht fälligen Rechnungen von WRTA sofort zahlbar, auch im Falle einer Pfändung und in jeder Situation des Zusammenschlusses von Gläubigern oder der Insolvenz des Käufers.

Alle Schulden von WRTA, gleich welcher Herkunft oder Art, werden von Rechts wegen mit den Schulden des Käufers gegenüber WRTA verrechnet. WRTA ist berechtigt, die Erbringung seiner Dienstleistungen im Falle der Nichtzahlung auszusetzen.

 

  1. Aufhängung

Die Erfüllung eines Vertrages kann von WRTA ausgesetzt werden, wenn sich der Zustand des Käufers ändert, wie z. B. bei Tod, Disqualifizierung, Rangordnung oder anderen Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit, Konkurs, Antrag auf gerichtliche Sanierung, schwankender Kreditwürdigkeit, ausstehenden NSSO- oder Steuerschulden, Auflösung oder Wechsel des Unternehmens.

Die Aussetzung gilt mindestens so lange, bis ausreichende Sicherheiten in Höhe des Wertes aller oder eines Teils der unbezahlten und/oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und/oder Arbeiten geleistet werden. WRTA kann den Vertrag nach Prüfung der Sachlage kündigen, ohne dem Käufer eine Entschädigung zu schulden.

 

  1. Zugang zum Hof

6.1. Die Höfe müssen gekennzeichnet sein und über eine normale und sichere Zufahrt für die Fahrzeuge der WRTA verfügen, wobei die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der örtlichen Vorschriften sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz einzuhalten sind. Der Käufer garantiert, dass die Fahrzeuge der WRTA jederzeit reibungslos manövrieren können. Die Oberfläche der Höfe muss ausreichend stabil und tragfähig sein.

6.2. Schäden, die WRTA dem Käufer oder Dritten infolge der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. WRTA ist nicht verpflichtet, diese Bestimmungen zu überwachen.

Wenn die Zufahrtsstraße und/oder der Hof nicht den oben genannten Bestimmungen entsprechen, hat WRTA das Recht, Lieferungen und/oder Leistungen auszusetzen, bis alle Bestimmungen erfüllt sind. Die Kosten hierfür gehen in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.

 

  1. Beanstandungen

7.1. Beanstandungen bezüglich der Konformität der gelieferten Produkte und sichtbare Mängel müssen vom Abnehmer unverzüglich per Einschreiben unter Angabe der Gründe an WRTA gemeldet werden, bei sonstigem Verfall innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen.

7.2. Beanstandungen wegen verborgener Mängel müssen WRTA per Einschreiben innerhalb von sieben Kalendertagen, nachdem der Käufer von den verborgenen Mängeln Kenntnis erlangt hat, mitgeteilt werden, andernfalls verfallen sie. Der Einschreibebrief muss die Art und den Grund der Beanstandung deutlich beschreiben.

7.3. Die Einreichung einer Reklamation durch den Käufer kann nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung seitens des Käufers führen.

7.4. Die vertragliche und außervertragliche Haftung im Rahmen von WRTA kann unter keinen Umständen den Betrag übersteigen, für den WRTA versichert ist.

 

  1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

8.1. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Abkommen ergeben, sind ausschließlich der Friedensrichter des Kantons Houthalen-Helchteren und die Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Hasselt, zuständig.

8.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, unterliegen dem internen belgischen Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.